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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Für jeden mit unseren Kunden (Besteller) abgeschlossenen Vertrag gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Die Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.  

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 310 Abs. 1 i.V.m. 14 BGB.    

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürften Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.    

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.    

§ 4 Lieferzeit

1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

2. Wenn der Besteller vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, die Beibringung in- und ausländischer Bescheinigungen, Leistungen von Vorauszahlungen oder Ähnliches - nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und Liefertermine - unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Käufers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

4. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.    

§ 5 Gefahrübergang - Gefahrtragung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.    

§ 6 Sachmängelgewährleistung

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.  

2. Sachmängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäss § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

3. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfange zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückerhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

7. Mängelgewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten  unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht einem bestimmungsgemäßen Verbrauch.  

9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner Nr. 8 entsprechend.    

§  7 Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen insbesondere erhebliche sowie leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind bei uns innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.  

2. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach dem Erkennen durch den Besteller gerügt werden.  

3. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.    

§ 8 Haftung                        

Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.    

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

1.  Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller jeweils offenen Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen geleistet werden.

2. Bei erfüllungshalber Hingabe von Wechseln, bei Prolongationswechseln oder bei sogenannten Scheckwechselgeschäften dient unser Sicherungsrecht auch zur Sicherung der Wechselforderung bis zur endgültigen Bezahlung der Wechsel.

3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns der Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum reinen Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm entstandenen Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.

4. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist, solange das Sicherungsrecht besteht, nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zulässig, jede andere Verfügung ist unzulässig. Diese Ermächtigung kann für den Fall des Verzuges des Bestellers mit der Begleichung unserer Forderung sowie dann vorgenommen werden, wenn uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unwesentlich zu mindern, insbesondere ist dies der Fall, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

5. Im Falle der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Besteller bereits jetzt seine Kaufpreisforderung an den Gegenständen, die in unserem Sicherungseigentum stehen, an uns ab. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß vorstehender Ziffer 3 haben, gilt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils. Die so auf uns übergegangenen Forderungen treten an die Stelle des jeweiligen Sicherungseigentums. Auf sie sind die Regelungen dieses Abschnittes über das Sicherungseigentum entsprechend anwendbar.

6. Der Besteller ist berechtigt, die auf uns übergegangenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung ist durch uns jederzeit unter den Voraussetzungen vorstehender Ziffer 4 widerrufbar.  

7. Wenn wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, es sei denn, das Verbraucherkreditgesetz würde auf das Geschäft Anwendung finden.

8. Sofern der Wert unserer Sicherung 20 % unserer offenen Forderung übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers Sicherungsgegenstände nach billigem Ermessen freizugeben.  

9. Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt des Lieferers. In diesen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.    

§ 10 Gerichtsstand - Erfüllungsort 

1. Sofern der Besteller Kaufmann gemäss § 1 Absatz 1 HGB ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.  

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der andere Teil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.